Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, steht allerdings ein jährlicher Freibetrag in Höhe des Sparerpauschbetrages zu, der von der Besteuerung freigestellt ist. Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag im Rahmen der Einkommensteuer. Mithilfe des Sparerpauschbetrages können alle in Deutschland steuerpflichtige Singles Kapitalerträge bis 801 Euro und gemeinsam veranlagte Personen bis zu 1.602 Euro steuerfrei verbuchen. Lediglich für Kapitalerträge, die über dem Sparerpauschbetrag liegen, müssen demnach Steuern und Abgaben abgeführt werden. Um den Sparerpauschbetrag bequem ausnutzen zu können, muss allerdings ein sogenannter Freistellungsauftrag (FSA) erteilt werden.
Lässt sich ein bereits erteilter Freistellungsauftrag ändern?
- Eine Erhöhung des FSA ist im laufenden Jahr jederzeit möglich und bereits abgezogene Steuern und Abgaben werden Ihnen nach einer Erhöhung des Freistellungsauftrages ggf. erstattet.
- Ein FSA kann im laufenden Jahr bis zum bereits ausgeschöpften Betrag reduziert werden und der Betrag wird in diesem Falle gegebenenfalls an den niedrigstmöglichen Wert angepasst.
- Die Kündigung bzw. der Widerruf eines bereits erteilten FSA ist im laufenden Jahr nicht möglich. Damit Ihr FSA im Folgejahr automatisch erlischt, können Sie bei Erteilung/ Änderung die Gültigkeit angeben bzw. ändern.
Eine Änderung muss dem entsprechenden Finanzunternehmen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Dabei gilt es den Stichtag des jeweiligen Kreditinstitutes zu beachten – Bei unserer Partnerbank ist das in Regel 10 Bankarbeitstage vor dem letzten Bankarbeitstag des aktuellen Jahres. Aufgrund der vielen Feiertage zum Jahresende, kann der Stichtag aber auch früher sein und Sie sollten eine geplante FSA-Änderung bzw. eine FSA-Erteilung nicht zu lange vor sich herschieben.
Weitere Infos:
Wie kann ich einen Freistellungsauftrag für mein Anlagefreund-Depot erteilen oder ändern?